§09 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer mindestens eine Woche vorher schriftlich einberufenen Generalversammlung durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Gleichzeitig beschließen die anwesenden Mitglieder auch über die Art der Liquidation und der Verwendung des verbleibenden Vermögens, entsprechend der Bestimmung des § 10.