§05 Versammlungen
a.) Die Generalversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Unter das Schriftformerfordernis fallen sowohl Rundschreiben, einfacher oder eingeschriebener Brief als auch telekommunikative Übermittlung im Sinne des § 127 Abs. 2 BGB, also insbesondere Fax oder Email. Der Email ist das Einladungsschreiben als Scan beizufügen. Der Vorstand wählt nach seinem Ermessen eine der vorgenannten Einladungsformen für die jeweilige Einberufung. Das Einladungsschreiben gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn das Rundschreiben oder der eingeschriebene bzw. der einfache Brief an die letzte, dem Verein bekannte Postadresse des jeweiligen Mitgliedes bzw. bei telekommunikativer Übermittlung an die dem Verein zuletzt bekannte Faxnummer bzw. Emailadresse versandt wurde.
b.) Der Vorsitzende des Vereins kann jederzeit aus besonderen Gründen eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder mit einer Frist von drei Tagen einberufen. Es gilt die Einhaltung der unter a.) beschriebenen Schriftformen an jedes Mitglied.
c.) Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn dies der Vorstand oder ein Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangen. Es gilt die Einhaltung der unter a.) beschriebenen Schriftformen
d.) Der Vorsitzende oder ein von ihm bestellter Stellvertreter leitet die Versammlungen. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Ebenfalls haben sich alle anwesenden Mitglieder in eine sogenannte Anwesenheitsliste einzutragen.
e.) Auf der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Generalversammlung ist vom Schriftführer das Protokoll der letzten Generalversammlung zu verlesen. Der Kassierer hat den Kassenbericht des letzten Geschäftsjahres vorzulegen. Der Kassenbericht ist von zwei dem Vorstand nicht angehörigen Personen zu prüfen, etwaige Guthaben zu kontrollieren und den Bestand zu bestätigen.
f.) Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist in jeden Fall beschlussfähig. Das gleiche gilt bei Satzungsänderung.